Was müssen Einrichtungen der Eingliederungshilfe beachten?
Wer in der Eingliederungshilfe tätig ist, erbringt kein Produkt von der Stange: Jeder Mensch ist individuell und dies verlangt individuell zugeschnittene Maßnahmen seitens der Leistungserbringer. Das Bundesteilhabegesetzt (BTHG) betont verstärkt die Individualität und vereinheitlicht das Leistungsspektrum. Damit sind stationäre wie teilstationäre Einrichtungen in der Umsetzung der Betreuung und der Abrechnung der Leistungen herausgefordert. Auch wenn noch nicht jede Einzelheit feststeht, erhalten Sie von uns die wesentlichen Fakten für die Eingliederungshilfe sowie unser Beratungsangebot für Ihre Einrichtung.
Reformstufe 3
Am 01.01.2020 trat das BTHG mit Reformstufe 3 in Kraft und erforderte eine technische und rechtliche Vorbereitung.
Rechnungen
Wichtig für Gemeinschaftliche Wohnformen (§ 42a II SGB XII): Zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen wird in der Rechnungslegung differenziert.
Lastschrift
Viele Klienten wurden zum 01.01.2020 zum Selbstzahler und erhalten seitdem eigene Rechnungen, unter Umständen sogar mit Lastschrifteinzug.
Wir unterstützen und beraten Sie.
Seit mehr als 20 Jahren setzen Träger der Eingliederungshilfe für Verwaltungs-, Planungs- und Dokumentationsaufgaben erfolgreich auf Sinfonie. Die Software ist so konzipiert, dass die Bedürfnisse von Betreutem Wohnen, Gemeinschaftlichen Wohnformen, Werkstätten und Tagesstätten und weiteren Einrichtungsarten abgedeckt werden können. Durch diese Flexibilität sind Kunden von Sinfonie auch für die BTHG-Zukunft gerüstet. Gerne beraten und informieren wir Sie über Lösungen zu den anstehenden Aufgaben.
Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 03302 – 49 899-50 oder über das Kontaktformular.
Sinfonie kann noch viel mehr.
Die Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes sind ein guter Grund, zukünftig auf eine digitale Lösung zu setzen. Sinfonie kann darüber hinaus noch viel mehr. Mehr Informationen zu unseren Produkten finden Sie hier.